Mieter sollten Schlüssel nicht ohne Ankündigung zurückgeben
Krefeld – Nach dem Auszug müssen Mieter die Schlüssel für die Wohnung zurückgeben. Allerdings sollten sie die Schlüssel nicht einfach unangekündigt zurückschicken, wie ein Urteil des Landgerichts Krefeld zeigt.
Denn weiß der Vermieter nichts davon und kommen die Schlüssel bei ihm nicht an, gilt die Mietsache noch nicht als zurückgegeben. In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieter auf Räumung und Herausgabe verklagt. Die Mieter allerdings behaupteten, sie hätten die Wohnung schon weit vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel in den Briefkasten der Vermieterin geworfen.
Damit die Vermieterin die Schlüssel zuordnen könne, hätten sie diese auch noch mit ihrem Namen versehen. Die Vermieterin hingegen behauptete, bei ihr seien die Schlüssel nie angekommen. Andernfalls hätte sie auch keine Räumungsklage erhoben.
Vor Gericht konnten die Mieter die Rückgabe der Wohnung nicht beweisen. Mit der kommentarlosen Übersendung der Schlüssel sei die Rückgabepflicht nicht erfüllt worden. Die Mieter konnten nicht belegen, dass die Vermieterin tatsächlich Kenntnis von der Zustellung der Schlüssel hatte. Denn sie hätten die Mietsache nicht nur vorzeitig, sondern auch unangekündigt zurückgegeben (Az.: 2 T 28/18). Über den Fall berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 3/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
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(dpa/tmn)