Mieter verursacht Schimmel: Mangel selbst beseitigen
Köln – Mieter haben bei Schimmel nicht in jedem Fall ein Recht auf Mangelbeseitigung. Das gilt insbesondere dann, wenn sie die Schimmelbildung durch ihr Verhalten selbst verursacht haben, wie eine Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt (Az.: 1 S 32/15).
Ist ein Badezimmer nicht dazu geeignet, dass Bewohner im Stehen duschen, können sie die Schimmelbildung nicht dem Vermieter anlasten. Darüber berichtet die «Neue juristische Wochenschrift» (Heft 25/2017).
In dem verhandelten Fall hatte sich im Badezimmer des Klägers im Laufe der Zeit Schwarzschimmel im ungefliesten Spritzwasserbereich der Duschbrause der Badewanne gebildet. Der Mieter minderte deshalb nicht nur seine Miete. Er wollte auch, dass die Vermieterin den Schimmel beseitigt. Diese allerdings legte ein Gutachten vor, dass dem Mieter die Schuld für die Schimmelbildung zuwies.
Das Gericht zeigte sich von dem Gutachten überzeugt: Nicht Baumängel seien für den Schimmel verantwortlich, sondern der Mieter selber. Denn in diesem Fall sei die Badewanne nicht dazu geeignet, im Stehen zu duschen. Dieses Verhalten sei damit vertragswidrig. Denn das Spritzwasser durchnässt die ungefliesten Wandanteile – der Fliesenspiegel reicht hier nur bis etwa zur Hüfte. Ob Mieter einen Anspruch auf Duschen im Stehen haben, wollte das Gericht in diesem Fall nicht klären.
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(dpa/tmn)