Mietern steht keine Frist zur Beseitigung von Schäden zu

admin
von admin März 2, 2018 01:24

Mietern steht keine Frist zur Beseitigung von Schäden zu

Karlsruhe – Ein Vermieter kann nach dem Auszug des Mieters in

bestimmten Fällen sofort Schadenersatz für Mängel verlangen. Er müsse

dann keine Frist zur Nachbesserung setzen, entschied der für

Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Der Ex-Mieter aus Bayern war bereits vor dem Amtsgericht in Bad

Neustadt a.d. Saale und dem Landgericht Schweinfurt gescheitert. Er

hatte sich gegen finanzielle Forderungen seines früheren Vermieters

wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen, eines

Lackschadens an einem Heizkörper und Mietausfalls gewehrt. Die

Vorinstanzen sprachen dem Vermieter 5171 Euro plus Zinsen zu
(VIII ZR

157/17)
.

Eine Frist zur Nachbesserung muss ein Vermieter dem Urteil zufolge

etwa bei Schönheitsreparaturen einräumen. Anders verhalte es sich bei

der Verpflichtung des Mieters, die Räume schonend und pfleglich zu

behandeln. Bei einer Beschädigung der Mietsache könne der Vermieter

statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen,

ohne zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt zu haben.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa)

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von admin März 2, 2018 01:24