Mietrecht bei Schönheitsreparaturen
Ein heikles Thema und immer wieder Grund für Streitigkeiten, das Thema Schönheitsreparaturen.
Nicht immer sind die in den Mietverträgen (Formularverträgen) enthaltenen Klauseln rechtens und wurden
daher schon öfters von den Gerichten für unwirksam erklärt.
Dazu einige Beispiele:
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rolläden ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden instand zu setzen.
2. Parkettfußböden sind abzuschleifen und zweimal zu versiegeln.
3. Das Aufstellen von Gegenständen, Fahrrädern oder Kinderwagen in Gängen oder auf Treppen ist nicht erlaubt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Fenster einmal jährlich durch eine Fachfirma warten zu lassen.
5. Der Mieter wird bei Auszug die Wohnung renovieren, unabhängig davon, wann die letzte Renovierung stattfand.
6. Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen beim Einzug, während der Mietdauer und bei Auszug zu leisten.
7. Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter während der Mietdauer auf seine Kosten.
Es gilt folgender Fristenplan: Küche und Bad alle zwei Jahre, die sonstigen Räume alle vier Jahre.
8. Schönheitsreparaturen müssen immer von einem Fachmann ausgeführt werden.
Das nur ein kleiner Auszug unwirksamer Klauseln.
Zum Beispiel erklärte das Kölner Landgericht, dass der Mieter selbst nach Nutzung der Wohnung von mehr als zehn Jahren – trotz der im Mietvertrag vorgesehenen Übernahme der Schönheitsreparaturen für Küche, Bad und WC alle zwei und die sonstigen Räume alle vier Jahre – weder während der Mietzeit, noch bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen hat.
Ausnahme: Lediglich von ihm schuldhaft verursachte Beschädigungen muss er beheben. Um das im Vorfeld zu entgehen, sollte man bereits bei der Wohnungsübergabe auf vorhandene Schäde achten und sie protokollieren.
Erwähnt sei auch noch, das generelle Verbot Haustiere zu halten, den Mieter nach richterlicher Rechtsprechung unangemessen beteiligt und dementsprechend unwirksam ist.