Bunte Tapete kann Schadenersatzforderung rechtfertigen
Berlin – Mieter dürfen ihre Wohnungen zwar grundsätzlich so gestalten, wie sie möchten. Allerdings sollten sie sehr auffällige Wandgestaltungen vor dem Auszug wieder entfernen. Anderenfalls müssen sie entsprechende Renovierungskosten übernehmen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 63/16)