Mietrecht: Gartenpflege- und Nutzung
Gehört ein Garten zum gemieteten Objekt dazu, müssen Sie bezüglich der Pflege- und Nutzung einige wichtige Punkte beachten. Näheres dazu ist gesetzlich im Mietrecht (zu finden im BGB) geregelt, besondere Regelungen müssen im Mietvertrag enthalten sein. Je nach Art des Wohnraumes gibt es unterschiedliche Verpflichtungen, denen Sie hinsichtlich des Gartens nachkommen müssen. Welche dies sind, erfahren Sie genauer im folgenden Artikel.
Nutzung des Garten bei Ein- und Mehrfamilienhäusern
Bei der Vermietung eines Einfamilienhaus kann der Mieter davon ausgehen, dass der dazugehörige Garten von ihm genutzt werden kann. Nicht zulässig ist, wenn der Vermieter davon ausgeht, den Garten ebenfalls mitbenutzen zu können. Ein solcher Sonderfall müsste ausdrücklich zwischen beiden Parteien vereinbart werden. Im Gegensatz besitzt ein Mieter im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nicht automatisch die Rechte an dem zum Haus gehörenden Garten. Hier ist es umgekehrt: Die Erlaubnis zur Nutzung des Gartens durch den Mieter muss vor Abschluss des Mietvertrages geregelt werden, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Ebenso darf der Garten bei fehlender entsprechender Regelung von den anderen Mietparteien mitgenutzt werden. Dies bedeutet wiederum, dass die Kosten für die Pflege des Gartens anteilig auf die einzelnen Parteien umgelegt werde. Laut mehreren gerichtlichen Urteilen gehören jedoch nur regelmäßig anfallende Arbeiten zu den anrechenbaren Kosten. Entstehen außergewöhnliche Kosten, z. B. durch das Fällen von Bäumen, sind diese vom Vermieter allein zu tragen.
Pflege und Gestaltung des Gartens
Bei der Pflege des Gartens muss der Mieter darauf achten, dass dieser einen durchschnittlich gepflegten Eindruck hinterlässt. Der Mieter benötigt dafür keine gärtnerischen Fachkenntnisse und ist lediglich dazu verpflichtet, leichte Pflegearbeiten durchzuführen, wie z. B.:
– Mähen des Rasens
– Entfernung von Unkraut
– Entfernen von Laub
Schwierigere Arbeiten, die Fachwissen erfordern, müssen nicht vom Mieter durchgeführt werden. Dazu zählen:
– Rasenfläche vertikutieren
– Düngen von Pflanzflächen
– Beschneiden von Büschen und Bäumen
Die Gestaltung des Gartens liegt frei im Ermessen des Mieters. Dabei darf er jedoch nicht Bäume oder Büsche entfernen, außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters. Der Mieter darf jedoch ohne Zustimmung entscheiden, welche Art von (Zier-)Pflanzen oder Gemüse er anbaut, sofern es sich nicht um Gehölze handelt.
Gehört ein Garten zum gemieteten Ein- oder Mehrfamilienhaus dazu, müssen viele Aspekte dabei beachtet werden. Damit es nicht zu unnötigen Missverständnissen oder sogar Streitigkeiten kommt, sollten Sie im Vorfeld genau mit dem Vermieter besprechen, wie die Verpflichtungen und Nutzungsmöglichkeiten bezüglich des vorhandenen Gartens aussehen. Falls Sie nun Lust bekommen haben Ihren Garten zu verändern, finden Sie im Shop von Gartenhelden.de zahlreiche Pflanzen, Gartenmöbel und weiteres Zubehör zur Verschönerung Ihres Gartens.