Mietrecht in Sachen Nebenkosten: Wenn der Hausmeister zweimal klingelt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Abrechnung der Nebenkosten darf keine Pauschalbeträge für die Tätigkeiten des Hausmeisters enthalten. Seit diesem Jahr ist leidige Thema um den Hausmeister geklärt.
Mit einer Pressemitteilung des Mieterschutzbundes Recklinghausen vom 18. Juli 2008 bekamen viele Hausverwaltungen vermutlich etliche Reklamationen bezüglich der Nebenkostenabrechnung. Wichtig ist, dass genau aufgeschlüsselt wird, was der Hausmeister denn tut und vor allem was genau dem Mieter in Rechnung gestellt wurde. Das ist geltendes Mietrecht.
Allem voran darf den Mietern die Verwaltungsarbeiten des Hausmeistern nicht pauschal berechnet werden, so urteilte das Gericht. In dem Fall mit dem Aktzenzeichen VIII ZR 27/07 sollte geklärt werden, was in der „zweite Miete“, so der Volksmund, also die Nebenkosten, aufgelistet werden muss.
Gerade in letzter Zeit stiegen die Nebenkosten einer Mietwohnung dramatisch, aber noch wichtiger, was wird davon eigentlich bezahlt? Ein führender Mitarbeiter des Mieterschutzbundes e.V: „Nach dem neuen Urteil muss der Vermieter jetzt in der Nebenkostenabrechnung genau aufschlüsseln, welche Tätigkeiten des Hausmeisters er dem Mieter weiterberechnet. Pauschale Beträge sind demzufolge nicht mehr zulässig“. (Quelle: Pressemitteilung des Mieterschutzbundes)
Nur gewöhnliche Tätigkeiten, die das Arbeitsfeld des Hausmeisters fallen dürfen auf die Miete umgelegt werden. Das ist jetzt Fakt. Nicht umlagefähig sind also vom Hausmeister getätigte Wohnungsbesichtigungen oder Instandsetzungen.