Mietspiegel muss Schreiben über Mieterhöhung nicht beiliegen
Berlin – Orientiert sich eine Mieterhöhung an einem Mietspiegel, muss der Vermieter diesen in der Regel der Ankündigung nicht beilegen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Zwar muss es dem Mieter ermöglicht werden, die Begründung einer Mieterhöhung nachzuvollziehen. Sollte der Mietspiegel aber kostenlos oder für ein geringes Entgelt bei der Gemeinde oder einer Interessenvertretung von Mietern oder Vermietern zur Verfügung gestellt werden, reicht dies aus.
Auch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde versetzt den Mieter in die Lage, die Begründung nachzuvollziehen. Lediglich wenn der Mieter den Mietspiegel nur für ein nicht geringfügiges Entgelt erwerben kann, muss der Vermieter diesen oder eine Kopie beifügen.
Sollte sich der Vermieter zur Begründung auf andere Dinge berufen, muss er dem Mieter ebenfalls die Möglichkeit einräumen, diese nachzuvollziehen. Auszüge aus Mietdatenbanken oder Gutachten muss er im Original oder in Kopie dem Verlangen beifügen. Sollte er sich auf Vergleichswohnungen berufen, muss er diese so genau benennen, dass der Mieter gegebenenfalls weitere Informationen einholen kann.
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(dpa/tmn)