Mietunterlagen bis zum Ende der Verjährungsfrist aufbewahren
Berlin – Das sollten Mieter besser nicht machen: Nach dem Auszug aus der Wohnung den alten Mietvertrag, die Betriebskostenabrechnungen oder Zahlungsbelege wegwerfen.
Zwar gibt es nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) keine gesetzlichen Bestimmungen oder Gerichtsentscheidungen, nach denen Mieter die Unterlagen über Monate oder Jahre aufbewahren müssen. Sinnvoll ist dies aber auf jeden Fall.
Ansprüche aus dem Mietverhältnis, zum Beispiel auf Mietzahlungen oder Betriebskostennachzahlungen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, wer Mitte 2018 auszieht, kann theoretisch bis Ende 2021 mit Vermieterforderungen konfrontiert werden. Da ist es wichtig, Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsschreiben oder den Briefwechsel zur Hand zu haben. Auch Zahlungsbelege und Kontoauszüge sollten längerfristig aufbewahrt werden. Bei einem Streit etwa darüber, ob und in welcher Höhe die Mietkaution gezahlt wurde, ist der Mieter beweispflichtig.
Dagegen dürfen Wohnungsübergabeprotokolle, Rechnungen über Malerarbeiten, Tapeten oder Farben eigentlich schon nach einem halben Jahr weggeworfen werden. Vermieteransprüche wegen unterlassener Renovierungsarbeiten oder Reparaturen verjähren nach sechs Monaten. Allerdings sollte man laut DMB sicherheitshalber abwarten, bis der Vermieter die Mietkaution zurückgezahlt hat. Erst dann ist man wirklich sicher, dass der Vermieter keine Forderungen mehr stellen wird.
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(dpa/tmn)