Mitmieter seit Jahren verschwunden – Kündigung wirksam
Berlin – Haben mehrere Menschen eine Wohnung gemietet, muss der Vertrag auch allen Mietern gegenüber gekündigt werden. Was aber, wenn einer davon nicht mehr auffindbar ist?
Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 67 S 33/16). Lebt die Ehefrau des Mieters schon mehrere Jahrzehnte nicht mehr in der Wohnung, kann davon ausgegangen werden, dass Vermieter und Mieter das Mietverhältnis allein fortgesetzt haben. In diesem Fall muss die Kündigung nur an den verbliebenen Mieter gerichtet werden.
In dem Fall, über den die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 4/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet, hatte ein Vermieter seinem Mieter wegen Zahlungsrückständen gekündigt. Die Räumungsklage scheiterte zunächst vor dem Amtsgericht Wedding, da der Mietvertrag 1958 von dem Mann gemeinsam mit seiner Ehefrau unterzeichnet worden war. Die Frau lebte aber seit rund 50 Jahren nicht mehr in der Wohnung. Alle Änderungen des Mietverhältnisses, etwa Mieterhöhungen, waren immer nur mit dem Mann abgeschlossen worden.
Die Kündigung, die sich nur an den Mann alleine richtete, sei rechtmäßig, entschied hingegen das Landgericht. Zwar müsse ein Mietvertrag immer gegenüber allen Mietvertragsparteien gekündigt werden. Aber hier bestehe das Mietverhältnis mit der Ehefrau schon seit längerem nicht fort.
Wenn das Mietverhältnis mehr als 40 Jahre nur mit dem Mann geführt worden sei, ist davon auszugehen, dass die Parteien das Mietverhältnis allein fortgesetzt haben. Schützenswerte Interessen der Ehefrau seien hier nicht zu erkennen. Schließlich wisse der Mann nicht einmal, wo sich seine Frau aufhalte. Auch konnte nicht ermittelt werden, ob die Frau noch lebt.
Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)