Nische in der Wohnung kann als Abstellraum gewertet werden
Berlin – Eine Nische in einer Wohnung kann durchaus als Abstellraum gewertet werden – auch wenn sie klein ist. Damit stellt die Nische ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, das eine Mieterhöhung durchaus rechtfertigt, befand das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Eine Mindestgröße der Nische ist für die Einordnung nicht erforderlich. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter verweigerte diese aber. Umstritten war unter anderem, auf welche Weise eine 52 mal 73 Zentimeter große Nische bei der Berechnung der Mieterhöhung berücksichtig werden sollte.
Während der Vermieter sie als Abstellraum definierte, sah der Mieter darin nur eine Ecke – schließlich sei weder ein Sichtschutz gegeben, noch sei der Raum in irgendeiner Form abgeschlossen.
Darauf komme es aber auch gar nicht an, befand das Gericht und gab dem Vermieter Recht. Denn die Nische sei als Stauraum zu verstehen. Ob es eine Tür oder Ähnliches gebe, sei für die Einordnung unerheblich. Bei der Fläche handele es sich um zusätzlichen Stauraum, der es dem Bewohner erlaube, zum Beispiel Besen, Staubsauger oder Putzmittel unterzubringen. Auf einer Grundfläche in der angegebenen Größe könnten alltägliche Haushaltsgegenstände oder Nahrungsvorräte in ausreichendem Maße untergebracht werden (Az.: 17 C 188/17).
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(dpa/tmn)