Rauchwarnmelder: Diese Kosten darf der Vermieter umlegen

admin
von admin Mai 25, 2017 15:06

Rauchwarnmelder: Diese Kosten darf der Vermieter umlegen

Berlin/Dortmund – Rauchwarnmelder sind in allen Bundesländern für Neubauten mittlerweile Pflicht. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.

Für bereits bestehende Wohnungen gilt das – mit Ausnahme von Sachsen – ebenfalls. Allerdings gibt es in Bayern, Thüringen, Berlin und Brandenburg hier noch Übergangsfristen. Eingebaut werden müssen Warnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern und gegebenenfalls in Fluren.

Hinsichtlich der Installations- und laufenden Wartungskosten entsteht immer wieder Streit. In der Regel ist der Vermieter für die Installation der Rauchwarnmelder zuständig. Kauft er die Geräte, kann er elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen.

Anders ist es, wenn er die Geräte mietet oder least. Das Amtsgericht Dortmund (Az.: 423 C 8482/16) entschied, dass Anmietungs- oder Leasingkosten keine Betriebskosten sind und nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abgewälzt werden dürfen. Dass im Gegensatz hierzu Kosten der Anmietung von Erfassungsgeräten für Heizung, Warmwasser oder Trinkwasser als Betriebskosten umgelegt werden dürfen, seien Ausnahmen, die ausdrücklich im Gesetz aufgeführt würden und nicht pauschaliert werden dürften.

Die Wartungskosten für Rauchmelder seien zwar grundsätzlich Betriebskosten, dürften aber auch nicht immer und ohne weiteres in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden. Obliegt nach den Regeln der Landesbauordnung wie in Nordrhein-Westfalen die Wartung der Rauchmelder dem Mieter, dürfen derartige Kosten über die Betriebskostenabrechnung nicht geltend gemacht werden.

Nach Angaben des Mieterbundes wäre in diesen Fällen eine konkrete Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erforderlich, wonach der Vermieter die Wartungspflichten übernimmt und die anfallenden Wartungskosten dann über die Betriebskosten abrechnet.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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von admin Mai 25, 2017 15:06