Rechte der Mieter bei Renovierungen

admin
von admin Oktober 30, 2008 18:28

Es ist ein Thema, das momentan viele Mieter interessiert – vor allem seit dem Gerichtsentscheid zu Schönheitsreparaturen. In dem Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) wurden die Mietrechte deutlich gestärkt.

Das Urteil (Az: VIII 316/06) von 2006 hat schon vielen Mietern das Leben erleichtert – vor allem beim Auszug. Demnach sind die Regelungen im Mietvertrag, die den exakten Renovierungsbedürfnissen des Vermieters entsprechen, unwirksam. Solche Schönheitsreparaturen müssen nicht, wie in vielen Miet-Verträgen beschrieben, alle Jahre ausgeführt werden.

Darunter fallen vor allem Maler-Arbeiten, die in bestimmten Räumen zu bestimmten Zeiten und nach Vorgabe des Vermieters zu erledigen sind. Auch wenn der Vermieter droht, einen Maler auf Kosten der Mieter zu engagieren, ist der Vertragsgegenstand unwirksam.

Schönheitsreparaturen sind in detaillierter Vorgabe unwirksam

Das betrifft nicht nur die Wohnung, sondern auch den Balkon oder die Terrasse. Eine solche Bestimmung würde den Mieter unangemessen benachteiligen und ist damit nicht gültig. Das Mietrecht wurde dahingehend erheblich gestärkt.

Nach Maßgabe des BGH sind alle Renovierungsklauseln – vom Zustand der Wohnung – vor allem beim Auszug ohne Relevanz.  Angaben, wie fachgerechte Renovierung – die meist detailliert vorgegeben sind – sind auch unwirksam, wenn man den Vertrag nach dem Urteil unterschrieben hat.

Der zur Miete Wohnende muss nur die Schäden beseitigen, die nicht durch Abnutzung, sondern durch Verschulden des Mieters entstanden sind.

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von admin Oktober 30, 2008 18:28