Regeln für Mieter rund ums Herbstlaub

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von admin Oktober 21, 2019 11:38

Regeln für Mieter rund ums Herbstlaub

Berlin – Bei feuchtem Herbstwetter kann es leicht rutschig werden. Auch auf den Gehwegen besteht erhöhte Unfallgefahr für Bewohner und Passanten. Eigentümer und Vermieter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Laub auf dem Zugang zum Gebäude zu beseitigen.

Vielerorts müssen sie auch den Gehweg vor dem Grundstück freihalten. Wie oft zum Besen zu greifen ist, hängt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) davon ab, wie viele Blätter abfallen.

Wenn der gesamte Bürgersteig voller Laub oder es nach starkem Regen sehr rutschig ist, ist Harken und Fegen jedenfalls angesagt. Ohne weiteres kann der Vermieter diese Aufgabe nicht auf die Mieter des Hauses abwälzen. Eine Regelung in der Hausordnung reicht dafür nicht aus, stellt der DMB klar. Stattdessen müssen Mieter nur Laub fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Es gebe auch nicht etwa ein Gewohnheitsrecht, dass immer der Mieter im Erdgeschoss fegen muss.

Vermieter muss Wege kontrollieren

Eine andere Lösung: Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder andere beauftragen. Die Kosten dürfen als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Aus der Verantwortung ziehen kann sich der Vermieter aber nicht so schnell: Auch wenn der Mieter kehren muss, muss der Vermieter kontrollieren, ob ordnungsgemäß geharkt wurde. Unter Umständen haftet er im Schadensfall.

Egal, ob das Haus vermietet wird oder nicht: Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt laut DMB die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Auch Laub von Bäumen des Nachbarn ist zu kehren

Zum Streit kann es kommen, wenn das Laub aus dem benachbarten Garten stammt. Auch diese Blätter müssen aber weggekehrt werden. Zumindest, wenn die Bäume in dem nach Landesrecht verordneten Abstand zur Grundstücksgrenze stehen und die Laubmengen nicht so groß sind, dass das Fegen unzumutbar ist, erklärt der Mieterbund. Entschädigung kann dann nicht gefordert werden.

Nachbarn können einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zufolge auch nicht verlangen, dass die Bäume gefällt werden (Az.: V ZR 218/18). Anders ist die Situation laut Rechtsprechung, wenn das Laub von Zweigen und Ästen stammt, die über die Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind. Hier kann der Nachbar aufgefordert werden, die Äste und Zweige zurückzuschneiden (
Az.: BG V ZR 102/18).

Fotocredits: Wolfgang Kumm
(dpa/tmn)

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von admin Oktober 21, 2019 11:38