Schäden in der Mietwohnung – Was zahlt der Vermieter, was der Mieter?
Schäden in der Mietwohnung und die Frage wer dafür aufkommt, werden meist erst dann relevant, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen oder eine neue beziehen. Für welche Schäden Sie selbst als Mieter haften müssen und wofür der Mieter zahlen muss, erfahren Sie hier.
Schäden in der Mietwohnung sind sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter eine ärgerliche Sache. Sie mindern nicht nur den Mietwert der Wohnung, sondern auch den Wohnkomfort für den Mieter. So ist es im Interesse beider Parteien die Schäden so schnell wie möglich zu beheben. Nur darüber, wer die Kosten trägt, kann schnell ein Streit entbrennen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind und ihre Rechte und Pflichten kennen, haben wir hier für Sie zusammen getragen, was Sie als Mieter selbst bezahlen müssen und was nicht.
Schäden in der Mietwohnung – Grundsätze
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie zur Miete wohnen, kommen Sie nur für die Schäden auf, die Sie selbst während der Mietzeit verursacht haben. Dazu zählen natürlich auch Schäden, die von Gästen, Haustieren, Mitbewohnern oder sonstigen Angehörigen angerichtet worden sind.
Schäden, für die der Mieter aufkommen muss
Alle entstandenen Schäden, die Sie durch sachgemäßen Umgang mit der Einrichtung hätten vermeiden können, müssen Sie selbst wieder in Stand setzen oder zumindest für die Reparatur aufkommen. Dazu gehören z.B. zerbrochene Fensterscheiben, Brandflecken oder andere bleibende Rückstände auf Teppichen, bemalte Wände, von Haustieren angefressene Tapeten und Ähnliches. Nicht haftpflichtig sind Sie allerdings für normale Abnutzungserscheinungen, wie vergilbte Tapeten, Spuren von Möbeln auf Bodenbelegen usw.
Schäden, für die der Vermieter aufkommt
Kosten für Schäden, die schon bei Mietantritt bestanden haben, auf Baumängel zurückzuführen sind und solche die wie oben genannt normale Abnutzungserscheinungen darstellen, muss der Mieter begleichen, außer im Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart worden.
Zeichen der Zeit
Sind tatsächlich größere Schäden entstanden, die Sie selbst zu verschulden haben, müssen Sie eigentlich nie für den Neupreis der beschädigten Sache aufkommen, außer er sie war nagelneu. Der Schadensersatz, den Sie dem Vermieter in solch einem Fall zu zahlen haben, richtet sich stets nach der durchschnittlichen Lebensdauer der beschädigten Sache. Linoleum hat z.B. eine durchschnittliche Lebensdauer von 20 Jahren. Ist es bereits nach 10 Jahren so sehr beschädigt, dass es ausgewechselt werden muss, so müssen Sie nur anteilig für den neuen Belag aufkommen.