Schätzung der Heizkosten nur in Ausnahmefällen möglich
Berlin – Heizkosten in Mehrfamilienhäusern müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das bestimmt die Heizkostenverordnung. Deshalb sind alle Wohnungen beziehungsweise alle Zimmer und Heizkörper mit Erfassungssystemen ausgerüstet. Diese müssen einmal im Jahr abgelesen werden.
Die Werte dienen als Grundlage für die Verbrauchsabrechnung, teile der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mit. Was aber, wenn der Verbrauch, zum Beispiel wegen eines Geräteausfalls, nicht abgelesen werden kann? In derartigen Ausnahmefällen darf der Energieverbrauch des Mieters geschätzt werden. Das gilt laut DMB auch, wenn falsch abgelesen wurde – etwa bei Computerfehlern, Verlust der Ablese-Daten oder einer versehentlich unterbliebenen Ablesung. Auch wenn die Ablesung gar nicht erfolgt ist, weil der Mieter trotz mehrfachen Versuchen nicht angetroffen wurde, darf dessen Energieverbrauch geschätzt werden.
Die Heizkostenverordnung gibt vor, wie der Vermieter den Wert schätzen muss. Er kann den Verbrauch vergleichbarer Räume oder Wohnungen im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode zugrunde legen. Oder er greift auf den Verbrauch der betroffenen Räume oder Wohnungen in einer früheren Abrechnungsperiode zurück. Zulässig – aber oft unzuverlässig – ist es, den Durchschnittsverbrauch im Haus heranzuziehen.
Wichtig: Höchstens 25 Prozent der Wohnfläche des Hauses darf der Vermieter schätzen, um die Verbrauchsabrechnung zu retten. Wird diese Grenze überschritten, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich. Dann muss der Vermieter die Heizkosten nach Quadratmetern, also nach der Wohnfläche, verteilen. Laut DMB haben Mieter dann das Recht, ihren Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.
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(dpa/tmn)