Spielplatz und Ruhezone rechtfertigen keine Mieterhöhung
Berlin – Wenn ein Wohnumfeld aufwendig gestaltet ist, kann dies den Wohnwert steigern – und so eine Mieterhöhung rechtfertigen. Das gilt beispielsweise auch für einen großen geräumigen Balkon.
Ein Spielplatz, eine Sitzbank und eine Grünanlage mit Ruhezone reichen dafür jedoch nicht aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hervor (Az.: 5 C 235/18), über das die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (10/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Die Vermieterin verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Ihre Forderung wollte sie vor Gericht durchsetzen. Sie rechtfertigte dies damit, dass das Wohnumfeld aufwendig gestaltet sei und sich die Wohnung in einer besonders ruhigen Lage befindet.
Die Richter sahen dies anders. Eine Rasenfläche mit Sitzbank, ein Spielplatz und eine Ruhezone reichen nicht aus, um den Wohnwert zu erhöhen. Vielmehr müssten auch die einzelnen Elemente aufwendig gestaltet sein. Und auch wenn sich die Wohnung in einer verkehrsberuhigten Zone befindet, müsste die ruhige Lage im Vergleich zu anderen Gegenden herausragend ruhig sein – die Wohnung also keinerlei Lärm ausgesetzt sein.
Dies war nicht der Fall. Die Klägerin behauptete weder, dass es dort nur Anliegerverkehr gibt, noch dass die Verkehrsgeräusche unterhalb der Schwelle des üblichen Großstadtverkehrs liegen. Zwar war der Balkon der Wohnung groß und geräumig. Doch im Bad mit Toilette gab es kein Fenster. So bestand insgesamt also kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Fotocredits: Malte Christians
(dpa/tmn)