Staffelmiete – was ist erlaubt und was nicht
Die Vereinbarung der Staffelmiete findet man in vielen Mietverträgen vor. Die Staffelmiete legt im Vorfeld fest, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sich der Mietzins erhöhen wird.
Die Staffelmiete dient der Kalkulationsprognose zu Gunsten beider Vertragspartner. Der Vermieter kann Voraussehen, in welcher Höhe er Mieteinnahmen verzeichnen kann und der Mieter kann frühzeitig wissen, in welcher Höhe er mit Mieterhöhungen zu rechnen hat.
Trotzdem besteht das Risiko, dass sich die Miete abweichend vom aktuellen Mietmarkt entwickelt, meist das sich der Mietzins erhöht somit ein völlig überteuerter Mietzins verlangt wird. Grundsätzlich ist die Vereinbarung der Staffelmiete zulässig, unzulässig ist sie jedoch nur bei Wohnräumen im Sinne von § 549 Absatz 2 und 3 (BGB).
Die Staffelmiete betrifft alle Mietwohnungen. Eine Ausnahme bilden Studentenwohnungen, Jugendwohnheime und möblierte Einliegerwohnungen, sie sind von der Staffelmiete befreit. Staffelmiete kann auf unbestimmte Zeit vereinbart werden und es ist unerheblich, ob das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Staffelmiete oder Staffelmietvertrag? Beides ist über das BGB geregelt.
Da das Gesetz keine Begrenzung der Staffelmiete vorsieht, ist eine Erhöhung des Mietzins auch über die Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB hinaus erlaubt. Beachten muss man aber, dass die Staffelung nicht in Prozentzahlen angegebenen werden darf, sondern in Form eines klaren Geldbetrags ausgeschrieben sein muss.
Wenn in ihrem Mietvertrag die Staffelmiete vereinbart ist, sind andere Mieterhöhungen ausgeschlossen. Das gilt aber wiederum nicht für die Betriebskostenabrechnung. Die Abrechnung und auch die Erhöhung der Betriebskosten bleibt auch bei einer Vereinbarung der Staffelmiete zulässig.
Beachten muss man auch, dass sich der gestaffelte Mietzins zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt automatisch erhöht, ohne das es weitere Willenserklärungen beider Mietparteien bedarf.