Tagespflege in der Mietwohnung nur mit Genehmigung
Karlsruhe – Einem Mieter kann die bezahlte Betreuung von Kleinkindern in der eigenen Mietwohnung untersagt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VZR 204/11) hin.
Eine bezahlte Tagespflege gilt als teilgewerbliche Nutzung und muss als solche vom Vermieter genehmigt werden. Schlimmstenfalls droht dem Mieter eine Abmahnung und Kündigung, sollte er die sogenannte entgeltliche Tagesbetreuung von Kindern in der Mietwohnung fortsetzen.
Die unbezahlte Betreuung von mehreren fremden Kindern, etwa von Freunden der Kinder oder der Nachbarkinder, bedarf dagegen keiner Erlaubnis. Hierbei handelt es sich um reine Gefälligkeiten, die laut Haus & Grund dem Zweck der Wohnnutzung als Lebensmittelpunkt zuzuordnen sind.
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(dpa/tmn)