Vermieter müssen Mietrückstand nachweisen können
Berlin – Vermieter müssen ihre Bücher ordentlich führen. Verlangen sie von einem Mieter nachträglich Miete, sollte der Rückstand jedenfalls aus ihren Kontoauszügen ersichtlich sein.
Muss der Mieter Duplikate von Kontoauszügen erstellen lassen, um nachzuweisen, dass die Forderung des Vermieters nicht besteht, kann er die Kosten dafür vom Vermieter einfordern.
In dem verhandelten Fall stritten sich eine Vermieterin und ihr Mieter unter anderem um angeblich ausstehende Mietzahlungen für drei Monate aus dem Jahr 2010. Das Geld forderte die Vermieterin mit Mahnbescheid nach dem Auszug des Mieters ein. Allerdings geschah das erst am 31.12.2013. Da der ehemalige Mieter die alten Kontoauszüge schon entsorgt hatte, musste er sich von seinem Geldinstitut Duplikate erstellen lassen. Dafür verlangte die Bank 11,95 Euro.
Dieses Geld musste die Vermieterin nebst Zinsen an den Mieter zurückzahlen befand das Amtsgericht Pasewalk (Az.: 101 C 85/14). Sie sei verpflichtet, ihre Kontoauszüge zu prüfen, bevor sie dem Mieter Mietschulden unterstelle. Die Forderung sei aber schon aus dem Mieterkonto nicht ersichtlich. Durch die Duplikate der Kontoauszüge habe der Mieter zudem nachweisen können, dass es keinen Rückstand gab. Da den Mieter hier kein Verschulden treffe, müsse er die Kosten zur Schadenabwendung auch nicht tragen.
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(dpa/tmn)