Vermieter muss Einbau von Sicherheitsschloss dulden
Berlin – Mieter dürfen die Wohnung eigentlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters verändern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Den Einbau von einem Sicherheitsschloss nach einem Einbruch darf ein Vermieter nicht ohne weiteres untersagen, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte.
In dem verhandelten Fall hatten Mieter nach einem Einbruch an der Wohnungstür ein Türstangenschloss mit Verstärkung einbauen lassen. Eine Genehmigung des Vermieters hatten sie aber nicht eingeholt. Dieser verlangte dann, dass die Mieter das Schloss wieder ausbauen oder eine Kaution für den Rückbau hinterlegen. Das Schloss verschlechtere das optische Erscheinungsbild, und in absehbarer Zeit werde das Treppenhaus ohnehin saniert und alle Türen mit Sicherheitsschlössern versehen.
Vor Gericht hatte der Vermieter keinen Erfolg (Az.: 14 C 103/16): Er müsse das Schloss dulden, da die Mietsache bei einem fachmännischem Einbau objektiv verbessert werde. Auch eine Kaution für den Rückbau schulde der Mieter nicht, weil das Treppenhaus ohnehin in absehbarer Zeit saniert werden soll. In diesem Fall habe der Mieter einen Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme, und ein Rückbau komme nicht in Betracht.
Über das Urteil berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 5/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.
Fotocredits: Maurizio Gambarini
(dpa/tmn)