Video-Überwachung im Haus meist nicht zulässig
Berlin – Diebstahl, Vandalismus, herumfliegender Müll – in Mehrfamilienhäusern kommt es mitunter zu unangenehmen Zwischenfällen. Nicht immer kann der Übeltäter auf frischer Tat erwischt werden. Darf man eine Video-Kamera installieren, um solche Vorfälle aufzuklären?
Nicht unbedingt: «Eine Video-Überwachung kann datenschutzrechtlich immer nur dann zulässig sein, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen», erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab.
Dauerhafte Überwachung ist ein starker Eingriff
Werden etwa vom Hof immer mal wieder Räder entwendet, besteht zwar ein legitimes Interesse daran, diese Diebstähle zu unterbinden. Ob die dauerhafte Installation einer Videokamera dafür das richtige Mittel ist, ist aber strittig. «Die Mieter haben ein Interesse, bei ihren Bewegungen im Haus nicht überwacht zu werden», erläutert Happ. «Die dauerhafte Überwachung ist ein starker Eingriff.»
Zulässig sein könnte eine Videokamera laut Happ in einem abgegrenzten Bereich, etwa in einem geschlossenen Fahrradraum. Die Mieter müssten aber auf jeden Fall über die Videoüberwachung informiert werden. Können Besucher den überwachten Bereich betreten, müsste die Videoüberwachung wohl auch ausgeschildert werden.
Persönlichkeitsrecht wiegt oft schwer
Für Gerichte wiegt das Persönlichkeitsrecht bei dieser Frage, ob Videoüberwachung angemessen ist, oft schwerer als das Recht am Eigentum. So entschied etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die verdeckte Videoüberwachung eines PKW-Stellplatzes nicht zulässig ist (Az.: 12 U 180/01). Der Eigentümer wollte damit Tätern auf die Schliche kommen, die sein Auto beschädigt hatten.
Die Mitschnitte konnten vor den Zivilgerichten nicht verwendet werden – weder direkt noch über den Umweg einer Vernehmung von Personen über den Inhalt der Aufzeichnungen. Und da es aber keine weiteren Beweise gibt, konnte die Tat nicht nachgewiesen werden.
In einem anderen Fall verbot das Landgericht Essen den Betrieb einer Videokamera im Hausflur eines Mehrfamilienhauses (Az.: 12 O 62/18). Ein Bewohner hatte vor seiner Haustür eine Kameraattrappe und eine funktionierende Kamera angebracht und dies unter anderem mit dem Schutz vor Einbrüchen begründet. Eine solche rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an bereits an begangene Taten anknüpft, ist nach Ansicht des Gerichts aber unverhältnismäßig.
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(dpa/tmn)