Wann sind Sonderumlagen gerechtfertigt?
Sonderumlagen sind Ergänzungen eines Wirtschaftsplanes für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr, die in Form von weiteren zu zahlenden Beiträgen erhoben werden. Sie gehören somit zum Nachtragshaushalt.
Häufig werden Sonderumlagen im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentums- Gesetz ( WEG) gebracht, da sie dort sehr oft erhoben werden. Hier sind Sonderumlagen Zahlungen, die durch eine Eigentümerversammlung beschlossen und in der Regel dann erhoben werden, wenn für Reperatur- bzw. Instandhaltungsarbeiten nicht mehr genug Geld vorhanden ist. Die Ausführung der jeweiligen Wartungsarbeit muss dabei unvorhersehbar notwendig geworden sein. Die Zahlung muss dann von allen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft anteilig erfolgen. Der Sonderumlagenerhebung vorausgegangen muss eine Information darüber sein, was tatsächlich rechtlich beschlossen wurde, außerdem müssen die Auswirkungen der Sonderumlage geklärt sein.
Oft sind nicht alle Eigentümer bzgl. der Notwendigkeit einer Maßnahme einverstanden, weshalb auf Antrag Gerichte mit der Prüfung der Notwendigkeit einer Maßnahme betraut werden können. Sollte das Gericht feststellen, dass die Durchführung einer Maßnahme nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprach, wird die Sonderumlage für ungültig erklärt.
Dass zu den eigentlichen Bau- bzw. Reperaturmaßnahmen noch Anwalts- oder Beratungskosten hinzukommen können, ist dann gerechtfertigt, wenn die praktischen Umsetzungsarbeiten und die Beratungs- oder Anwaltskosten nicht mehr sauber getrennt werden können.
Vor Erhebung einer Sonderumlage ist zu klären, wann die Eigentümer vom Verwalter informiert werden, wie weit die Information gehen wird und worin die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verband zu sehen ist, sowie wann und wie hoch die Sonderumlagenforderung ausfallen wird.