Was gibt es beim Immo-Erbe zu beachten?

admin
von admin November 12, 2009 16:43

Wer eine Immobilie erbt oder vererben will, muss sich durch eine Vielzahl neuer Regeln kämpfen.
Eine Erbschaft bedeutet nicht immer nur Freude. Es kann vorkommen, dass die geerbte Immobilie verschuldet ist oder sich in einem schlechten Zustand befindet. Es sollte deshalb genau überlegt werden, ob die Erbschaft angenommen oder angelehnt wird.








Was zu klären ist im Falle eines Immobilien Erbes

Bei einer Erbschaft gibt es meistens mehrere Personen, die erbberechtigt sind. Sie entscheiden dann gemeinsam über die Immobilie und verwalten diese auch zusammen. Die Mehrheit entscheidet über die Vorgehensweise und beschließt diese. Dabei sind nicht die Anzahl der Erben ausschlaggebend, sondern die jeweiligen Erbanteile, die jeder Begünstigte hat. Das gilt solange, bis die Erbschaft aufgeteilt wurde.
Können sich mehrere Erben nicht einigen, kann der einzelne Erbe seinen Anteil an Fremde verkaufen oder sich auszahlen lassen. Bei dieser Variante sollte der Erbe, der die Immobilie behalten will, sein Vorkaufsrecht geltend machen. Es wird so verhindert, dass an Außenstehende verkauft wird. Wer die Miterben nicht auszahlen kann, muss im schlimmsten Fall mit der Zwangsversteigerung des eigenen Anteils rechnen.

Hypotheken – Umschuldung

Verkehrswert ermitteln

Bei einem gemeinsamen Verkauf der Immobilie sollte zuerst der Verkehrswert der Immobilie durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Dabei wird der Wert des Bodens, der Außenanlagen und des Gebäudes berechnet. Beim geerbten Mehrfamilienhaus werden die zukünftigen Mieteinnahmen des Objektes mit berücksichtigt. Der Verkäufer sollte sich in jedem Fall einen Energiepass ausstellen lassen. Viele Käufer verlangen diesen, um sich über die zukünftigen Heizkosten zu informieren.

Informieren Sie sich über eine Immobilien GbR

Für den Fall, dass die Immobilie behalten werden soll, ist es sinnvoll, eine Immobilien – GbR zu gründen. Bei dieser Rechtsform gibt es keine komplizierten Formvorschriften und der Gesellschaftervertrag muss nicht notariell beglaubigt werden. Die Gesellschaft ist dann Eigentümer der Immobilie und nicht der einzelne Gesellschafter. Die neueste Steuerregelung begünstigt familiennahe Erben, die die Immobilie selbst bewohnen wollen, besonders. Dazu zählen die hinterbliebenen Ehepartner, Kinder und Enkel. Sie müssen keine Erbschaftssteuer bezahlen, wenn sie die geerbte Immobilie mindestens 10 Jahre selbst nutzen.

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von admin November 12, 2009 16:43