Was tun, wenn die Mietkaution einbehalten wird?

admin
von admin Juni 25, 2013 14:39

Die Beendigung eines Mietverhältnisses ist immer mit Stress verbunden. Neben dem Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus gibt es tausend Dinge zu erledigen. Eventuell noch fällige Schönheitsreparaturen müssen vorgenommen und die Wohnung übergeben werden. Hierüber sollte man als Mieter eine schriftliche Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustands verlangen. Denn als nächster Schritt steht die Auszahlung der Mietkaution an.

Schon vorher auf Nummer sicher gehen

Über die Mietkaution sollte man sich als Mieter allerdings möglichst schon beim Einzug in eine neue Wohnung Gedanken machen. Denn neben der späteren Auszahlung stehen dem Mieter weitere Rechte zu. So kann der Mieter vom Vermieter verlangen, ihm Auskunft darüber zu geben, in welcher Weise das Geld angelegt wurde. Denn der Vermieter hat von Gesetzes wegen die Mietkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen (§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB). Weiterhin ist er dazu verpflichtet, das Geld so anzulegen, dass es Zinsen abwirft (§ 551 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn man als Mieter Zweifel an der Bonität des Vermieters hegt und eine spätere Insolvenz befürchtet, kann es ratsam sein, die Mietkaution in Form eines unter eigenem Namen geführten Sparbuchs an den Vermieter zu verpfänden, um es vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters sicher zu schützen.

Wenn das Mietverhältnis beendet ist

Sofern die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde, ist der Vermieter grundsätzlich zur Rückübertragung der Mietkaution verpflichtet. Allerdings stehen häufig noch Nebenkostenabrechnungen aus. Da hierbei Nachzahlungen fällig werden können, behält der Vermieter die Kaution naturgemäß möglichst lange ein. Das dumme für Mieter ist, dass ihm Gerichte genau dieses Recht einräumen: die Rechtsprechung gewährt dem Vermieter eine so genannte „Überlegungsfrist“ in welcher er die Mietkaution einbehalten kann. Über die Dauer dieser Überlegungsfrist herrscht zwischen den Gerichten in Deutschland keine Einigkeit. Die entsprechenden Urteile reichen von zwei bis zu sechs Monaten. In Einzelfällen wurden dem Vermieter sogar noch längere Zeiträume zugestanden. Abzuraten ist Mietern trotzdem davon, die Mietkaution „abzuwohnen“, also die Mietzahlungen einzustellen. Denn die Mietkaution dient als Sicherheit und darf vom Vermieter zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Entsprechend gerät man als Mieter in Verzug, wenn man keine Miete mehr zahlt. Sofern es dem Vermieter um ausstehende Nebenkosten geht, sollte man als Mieter auf den Vermieter zugehen und mit ihm darüber verhandeln, welcher Betrag zur Absicherung möglicher Nachforderungen notwendig ist und sich dann die übrige Kaution überweisen lassen.

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von admin Juni 25, 2013 14:39