Welche Rechte Mieter haben: Defekte oder fehlende Badewanne
Berlin (dpa/tmn) – Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Badewanne. Der Vermieter kann also auch eine Dusche einbauen. Hat er aber vorher zugesagt, dass der Mieter eine Badewanne bekommt, kann der Mieter deren Einbau beanspruchen.
Ein Anspruch besteht auch, wenn es bei der Besichtigung in der Wohnung eine Badewanne gab. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam.
Der Mieter muss in der Regel den Zustand der Badewanne akzeptieren, den sie bei der Anmietung hatte. Das gilt aber nicht, wenn die Badewanne nicht benutzbar oder unzumutbar aufgeraut ist. Der Mieter kann in solchen Fällen die Miete mindern. Außerdem kann er vom Vermieter verlangen, dass dieser eine vergleichbare funktionstüchtige Badewanne einbaut.
Beschädigt der Mieter die Badewanne, haftet er in der Regel dafür. Das gilt beispielsweise, wenn er eine Glasflasche oder ähnliches fallen lässt und dadurch Keramik oder Emaille abplatzt. Das kann teuer werden, etwa wenn keine dauerhafte Ausbesserung möglich ist. Denn auch kleine Beschädigungen können zu weiteren Schäden führen. Unter Umständen muss dann die komplette Badewanne ausgetauscht werden.
[DPA_MEDIA id=“urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-698898:1468591958000″]
Fotocredits: Kai Remmers