Wohnungszutritt verweigert: Fristlose Kündigung ist rechtens
Berlin – Verweigern Mieter hartnäckig den Zutritt zur Wohnung oder zum Haus, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Denn das ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, entschied das Amtsgericht Berlin-Pankow (Az.: 3 C 190/16).
In dem verhandelten Fall, von dem die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 9/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet, hatte ein Mieter eines Einfamilienhauses zahlreiche Mängel gemeldet. Als die Hausverwalterin mit Handwerkern einen gemeinsamen Termin zur Mängelbeseitigung koordinieren wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Mieter. Der Mieter verweigerte in der Folge weitere Besichtigungstermine, zeigte die Mängel aber immer wieder neu an. Dazu legte er Fotos und Videos vor, die die Mängel beweisen sollten. Nach zwei Jahren Hin und Her kündigte der Vermieter schließlich.
Zu Recht: Der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, befand das Gericht. Der Mieter habe die Verwalterin vor Anwesenheit der Handwerker ohne erkennbaren Grund des Grundstücks verwiesen, was als schwerwiegende Beleidigung aufzufassen sei. Trotz Abmahnungen habe der Mieter außerdem in der Folge immer wieder den Zutritt verweigert, was eine fristlose Kündigung letztlich unvermeidbar mache.
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(dpa/tmn)