Zufahrtsbeschränkung rechtfertigt nicht immer Mietminderung
Berlin – Eine nachträgliche Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit zur eigenen Wohnung ist nicht automatisch ein Mangel, aufgrund dessen die Miete gekürzt werden kann. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Zur Minderung berechtigende Mängel einer Mietwohnung liegen immer dann vor, wenn der tatsächliche von dem vereinbarten Zustand der Wohnung abweicht und die Wohnung nicht wie erwartet genutzt werden kann. In der Regel ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit dabei aus dem Mietvertrag, aus zusätzlich geschlossenen Vereinbarungen oder aus den konkreten Umständen. Nicht ausreichend ist hingegen die einseitige Vorstellung des Mieters, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 300/08).
Das Amtsgericht Reinbek entschied in diesem Zusammenhang, dass die nachträgliche Sperrung einer Zufahrt zum Haus durch die Stadt keinen Mangel darstellt, wenn diese vertraglich nicht explizit vereinbart war (Az.: 14 C 955/16). Zudem genügt nicht die Vorstellung des Mieters, man könne jederzeit direkt vor die Wohnung fahren, wenn aufgrund einer Schranke bereits bei Einzug bekannt war, dass der Zugang jederzeit verschlossen werden kann. Es liegt auch schon deshalb kein Mangel vor, weil auch der Vermieter diese Einschränkung als unwesentlich und ortsüblich hinnehmen muss.
Fotocredits: Michael Hanschke
(dpa/tmn)