Die Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung erfolgt durch das zuständige Vollstreckungsgericht. Die Bank, auch Gläubiger genannt, kann beim Amtgericht eine Zwangsversteigerung beantragen. Das geschieht in den meisten Fällen dann, wenn der Eigentümer die Ratenzahlungen an die Bank nicht mehr zahlen kann. Arbeitslosigkeit oder familiäre Probleme führen in den meisten Fällen zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Zwangsversteigerung: Der Ablauf
Das Amtsgericht lässt von einem Sachverständigen den Verkehrswert des Objektes feststellen. Es erfolgt ein Eintrag ins Grundbuch und die Immobilie wird beschlagnahmt. Der Termin der Zwangsversteigerung wird öffentlich bekannt gegeben und Interessenten können die Immobilie ersteigern. Die Veröffentlichung erfolgt in den Tageszeitungen und im Internet. Bei einer Zwangsversteigerung erhält der Meistbietende den Zuschlag. In der sogenannten Bietstunde, die in der Regel 30 Minuten dauert, können die Interessenten ihre Gebote abgeben. Die Abgabe der Gebote erfolgt grundsätzlich mündlich. In dieser Zeit können auch Fragen gestellt werden. Die Interessenten haben weiterhin die Möglichkeit, mit den Gläubigern zu reden und das Gutachten einzusehen. Bei der Annahme der Gebote wird gleichzeitig die Identität des Bieters festgestellt. Dieser muss sich durch den Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Die Bietzeit gilt als beendet, wenn trotz dreimaliger Nennung des letzten Gebotes keine weiteren Gebote abgegeben werden.
Unbedingt beachten – Die Sicherheitsleistung
Um sicher zu gehen, dass die Immobilie auch bezahlt werden kann, muss der Interessent vor dem Versteigerungstermin eine Sicherheitsleistung erbringen. Diese beträgt 10 Prozent vom festgelegten Verkehrswert der Immobilie. Der Betrag wird in Form einer Überweisung an die Gerichtskasse gezahlt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankschecks, Verrechnungschecks oder Bürgschaften erfolgen. Die Checks dürfen in diesem Fall nicht älter als 3 Tage sein.
Auch nach dem Zuschlag kann noch abgelehnt werden
Nach Beendigung der Bietzeit wird über den Zuschlag verhandelt. Der Zuschlag kann jedoch abgelehnt werden, wenn die Höhe der Gebote zu einem bestimmten Prozentsatz unter dem Verkehrswert liegen. Diese Ablehnung kann jedoch nur einmal erfolgen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Gebote unterhalb dieser Grenzen abgegeben werden. Nach der ersten Ablehnung des Zuschlages gibt es bei einer erneuten Versteigerung diese Einschränkung nicht mehr. Wer eine Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erwerben will, sollte sich auf jeden Fall vorher genau informieren. So bleiben unliebsame Überraschungen aus. Wie das Abwenden der Zwangsversteigerung funktioniert, erfahren Sie hier.